Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes
GntZollDVDV§ 58 Bestehen der Bachelorprüfung, Abschlussnote
Stand: 01.12.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GntZollDVDV%202023/58#abs-1 (1) Die Bachelorprüfung ist bestanden, wenn die Modulprüfungen und die Bachelorarbeit bestanden sind und mindestens 180 ECTS-Leistungspunkte erworben wurden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GntZollDVDV%202023/58#abs-2 (2) Hat die oder der Studierende die Bachelorprüfung bestanden, so setzt das Prüfungsamt für sie oder ihn die Abschlussnote fest.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GntZollDVDV%202023/58#abs-3 (3) Die Abschlussnote ergibt sich aus dem gewichteten arithmetischen Mittel der Noten der Modulprüfungen und der Gesamtnote der Bachelorarbeit. Die Gewichtung der einzelnen Modulprüfungen und der Bachelorarbeit entspricht den zu vergebenden ECTS-Leistungspunkten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GntZollDVDV%202023/58#abs-4 (4) Bei der Berechnung der Abschlussnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma ohne Rundung berücksichtigt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GntZollDVDV%202023/58#abs-5 (5) Die Abschlussnote lautet wie folgt:
| Numerischer Notenwert | Abschlussnote | |
|---|---|---|
| 1 | 2 | |
| 1 | bis einschließlich 1,5 | sehr gut |
| 2 | über 1,5 bis einschließlich 2,5 | gut |
| 3 | über 2,5 bis einschließlich 3,5 | befriedigend |
| 4 | über 3,5 bis einschließlich 4,0 | ausreichend |
| 5 | über 4,0 | nicht ausreichend |
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GntZollDVDV%202023/58#abs-6 (6) Zusätzlich zur Abschlussnote erhalten alle erfolgreichen Absolventinnen und Absolventen das relative Leistungsniveau entsprechend dem ECTS Users Guide in der jeweils geltenden Fassung ausgewiesen. Bezugsbasis für die Ausweisung des relativen Leistungsniveaus bilden die Abschlussnoten des jeweiligen Abschlusssemesters. Der ECTS Users Guide ist auf der Internetseite der Kommission der Europäischen Union veröffentlicht und wird beim Fachbereich Finanzen in der jeweils geltenden Fassung in unveränderlicher Form vorgehalten und archiviert.